Ambulanter Pflegedienst
Körperpflege, Reinigung der Wohnung, Begleitung außer Haus, Einkaufen/Besorgungen
Die aktivierende Körperpflege ist Bestandteil der Grundpflege und umfasst folgende Hilfestellungen entsprechend des Leistungskataloges der Pflegekassen (SGB XI). Die Körperpflege richtet sich nach den individuellen Wünschen unserer Klienten, sowie dem Grad ihrer Immobilität.
Die hauswirtschaftliche Versorgung soll die Fähigkeit zur Selbstversorgung in hygienischen Bereichen der Wohnung fördern, dazu bieten wir unsere Unterstützung an.
Wünschen Sie ein individuelles und professionelles Beratungsgespräch?
Unser geschultes Team informiert und berät sie gern zu allen Fragen rund um die Pflege. Gern unterstützen wir Sie zur Beantragung oder Erhöhung des Pflegegrads. Unsere Beratung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Selbstverständlich kommen wir auf Wunsch auch zu Ihnen nach Hause.
Zur Verbesserung und Sicherung der Versorgung der Pflegebedürftigen müssen alle, die nur Pflegegeld beziehen zweimal im Jahr (ab Pflegegrad 4 vierteljährlich) einen Pflegedienst kommen lassen. Ziel dieser Besuche ist einerseits die Beratung. Andererseits sollen diese Beratungseinsätze durch Pflegeprofis dabei helfen Missstände zu verhindern. Häufig werden in der Praxis Fragen zur Hilfsmittelbeschaffung, Hebetechniken, Höherstufung des Pflegegrades oder zur Schmerztherapie angesprochen. Auch Leistungen für pflegende Angehörige sind oft Thema in diesen Gesprächen. Pflegende Angehörige können verschiedene weitere Leistungen in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir beraten Sie gern!
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Auch Versicherte mit Pflegegrad 1 können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Wird die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 € je Kalenderjahr. Bei Ersatzpflege durch entferntere Verwandte, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder durch Nachbarn können ebenfalls bis zu 1.612 € in Anspruch genommen werden.
Wird die Ersatzpflege durch einen nahen Angehörigen nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 € aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.612 € nicht übersteigen.
Seit dem 1. Januar 2015 können ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags (das sind bis zu 806 € im Kalenderjahr) als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Damit stehen nun bis zu 2.418 € im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und für die es keine Betreuung in einer geeigneten vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung gibt und somit der Anspruch bisher nicht genutzt werden konnte.
Seit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes wird während der Verhinderungspflege bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Damit Ihre Angehörigen rund um die Uhr optimal versorgt sind, kann eine 24-Stunden Betreuung die idealen Rahmenbedingungen schaffen. Sie gibt auch Ihnen das beruhigende Gefühl, dass Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied jederzeit in seinem eigenen Zuhause liebevoll betreut wird. Dadurch werden Sie in der Pflege unterstützt und entlastet. Wenn Sie als Angehörige nicht vor Ort leben, kann die 24 Stunden Betreuung Ihren Lieben sogar weiterhin das Wohnen in den eigenen vier Wänden ermöglicht werden.
Unser kompetentes Pflegeteam arbeitet bei der 24 Stunden Pflege im 3-Schicht-System, so dass eine individuelle und auf unsere Klienten gut abgestimmte Pflege sichergestellt werden kann.
Sollten Sie keine 24 Stunden Pflege benötigen, sondern sind nur auf eine Nachtwache angewiesen, können wir diese ebenfalls durchführen. Selbstverständlich stellen wir bei einer Nachtwache sicher, dass die Beaufsichtigung unserer Klienten jederzeit gewährleistet ist.
Die Rufbereitschaft garantiert unseren Klienten eine „rund-um-die-Uhr“- Erreichbarkeit. Bei einem Notfall, z.B. in der Nacht, können uns unsere Klienten jederzeit erreichen und um Hilfe bitten.
Pflegegeldbezieher haben gemäß § 45b des Sozialgesetzbuches XI Anspruch auf den 2017 eingeführten ,,Entlastungsbetrag” (ehemals Betreuungs- und Entlastungsleistungen). Dieser wird von der Pflegeversicherung bis zu einer Höhe von 125 Euro pro Monat erstattet. Aber: Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt! Bis zu diesen Höchstsummen werden sogenannte niederschwellige Leistungen, die bei einem zugelassenen Pflegedienst abgerufen werden, von Ihrer Pflegekasse bezahlt.
Diese Unterstützungsleistungen im Alltag dienen der Deckung des Bedarfs an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Sie tragen dazu bei, Angehörige oder andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.
Nein! Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zum Pflegegeld beansprucht werden. Die Inanspruchnahme hat für pflegebedürftige Menschen also keine Nachteile, sondern nur Vorteile!
Der Entlastungsbetrag ist keine Geldleistung. Das heißt, Sie können sich das Geld nicht einfach zusätzlich zum Pflegegeld auszahlen lassen. Stattdessen haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch, das heißt: Nur derjenige, der einen professionellen Anbieter, z.B. einen Pflegedienst, mit der Erbringung der Leistungen beauftragt, kann sich diese Leistungen von seiner Pflegekasse erstatten lassen (regelmäßig in einem Umfang von bis zu 125 Euro pro Monat).
Für Sie entsteht so gut wie kein Arbeitsaufwand! Wenn Sie uns beauftragen, übernehmen wir die Arbeit und rechnen die Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Auch ein finanzieller Aufwand fällt für Sie nicht an, wenn Sie uns nur in dem Umfang der oben beschriebenen Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Gesetzliche Zuzahlungen fallen für die entlastenden Leistungen nicht an.
Diese Serviceleistungen bieten wir für pflegende Angehörige, Interessierte und unsere Klienten an. Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Geschäftsräumen. Gern beraten wir Sie auch bei Ihnen Zuhause.
Zusätzliche Leistungen können auf Wunsch und individuell vereinbart werden. Preise finden Sie in unserem Preiskatalog. Gerne senden wir Ihnen diesen kostenlos zu oder vereinbaren Sie ein kostenloses erstes Informationsgespräch.
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